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Bei Lebensversicherungen auf Details achten
16.11.2009, 10:18 Uhr | AP
Das Kleingedruckte ist bei vielen Lebensversicherungen entscheidend (Foto: imago)Beim Abschluss einer Lebensversicherung kommt es auf Details an. Wer einen Vertrag abschließt, kann zwar frei bestimmen, wer im Todesfall das Geld erhalten soll. Das ist die im Vertrag als bezugsberechtigt genannte Person. "Überlegt es sich der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss jedoch noch einmal anders, kann das große Probleme mit sich bringen", sagt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
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Problem Trennung
Öfter kommt es vor, dass nach einer Trennung von Eheleuten, die später eine neue Partnerschaft eingehen, die bezugsberechtigte Person geändert werden soll. Dabei ist es nach Angaben der Verbraucherschützerin Heyer wichtig, zwischen dem unwiderruflichen und dem widerruflichen Bezugsrecht zu unterscheiden.
Widerrufliches Bezugsrecht flexibler
Wurde bei Abschluss der Versicherung eine Person unwiderruflich mit dem Bezugsrecht begünstigt, kann später eine Änderung nur noch mit deren Zustimmung erfolgen. Der Ex-Ehepartner wird damit aber in der Regel nicht einverstanden sein. "Flexibler ist dagegen das widerrufliche Bezugsrecht", sagt Heyer. Der Begünstigte kann dann jederzeit problemlos geändert werden. Zum Streit kann es dennoch kommen. Denn nach dem Tod erwirbt der Begünstigte zunächst nur eine Anwartschaft auf das Geld. Der Erbe des Verstorbenen kann das Bezugsrecht aber widerrufen, solange die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt worden ist - und so das Geld für sich einstreichen.
Testament bringt zusätzliche Sicherheit
Damit der Begünstigte sein Geld bekommt, sollte auf Anraten der Verbraucherschützerin auf jeden Fall die neu gewählte Person darüber informiert werden, dass sie von der Versicherung profitieren soll. Dem Versicherer kann der Begünstigte auch vorab schon die Annahme der Schenkung erklären. Wer ganz sicher gehen will, kann die Angelegenheit mit einem Vermächtnis im Testament oder in einem Schenkungsvertrag klären.
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Quelle: t-online.de
, dapd