01.03.2010, 19:10 Uhr | jdc
Mehr Geld für manche Erbminderungsrentner (Foto: imago)Bezieher einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung haben unter Umständen Anspruch auf eine Nachzahlung oder eine Erhöhung ihrer laufenden Rente. Betroffene sollten noch vor dem Jahreswechsel ein Schreiben an ihren Rentenversicherungsträger schicken und ihre Ansprüche geltend machen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung in Berlin hin. Denn da eine Nachzahlung nur für vier Kalenderjahre rückwirkend möglich ist, können Ansprüche für 2004 nur noch bis Ende des Jahres geltend gemacht werden.
Betroffen sind all jene, die befristet eine Erwerbsminderungsrente beziehen oder bezogen haben. Der Bezug muss in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. April 2007 mindestens einmal verlängert worden sein. Das gilt laut der Rentenversicherung auch dann, wenn die Rente inzwischen unbefristet als Dauerrente gezahlt wird oder wenn bereits eine Altersrente bezogen wird.
Hintergrund ist eine Neueinstufung von Zahlungen im Verlängerungszeitraum. Das Bundessozialgerichts habe in den 90er Jahren zur Verlängerung von Erwerbsminderungsrenten ein Urteil gefällt (Az.: 4 RA 31/96). Dabei ging es darum, ob sich die Höhe der Rente auf den rechtlichen Rahmen der Erstgewährung oder den des Verlängerungszeitraums bezieht. Bei der zweiten Variante könne es zu höheren Renten kommen.
Die Rentenversicherung habe jetzt entschieden, dass sie auf Antrag bei Weiterzahlungen mit einem Beginn bis zum 30. April 2007 die Renten neu berechnet und damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt. Aufgrund einer Gesetzesänderung wirkt sich die Rechtsprechung allerdings nur für Weiterzahlungen bis zum 30. April 2007 aus, erläutert die Rentenversicherung. Alle, die die Voraussetzungen erfüllen, sollten einen Überprüfungsantrag bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.
Durch den Antrag kann es nicht zu einer Rentenminderung kommen, so die Rentenversicherung. Denn bei der Neuberechnung der Rente greifen sogenannte Besitzschutzvorschriften. Das bedeutet, dass selbst bei einem neu errechneten niedrigeren Rentenanspruch der bisherige - der höhere - weitergezahlt wird.
Quelle: dpa-tmn , dpa , t-online.de
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