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Betriebliche Altersvorsorge: Richter schränken Beitragspflicht bei Betriebsrente ein

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Richter schränken Beitragspflicht bei Betriebsrente ein

15.10.2010, 15:55 Uhr | dpa

Rentner müssen Krankenkassenbeiträge auf bestimmte Einkünfte zahlen (Foto: imago)

Rentner müssen Krankenkassenbeiträge auf bestimmte Einkünfte zahlen (Foto: imago) (Quelle: imago)

Wenn ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge privat fortgeführt hat, dann dürfen diese nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Demnach ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für Kapitalleistungen aus Versicherungen, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat, Beiträge gezahlt werden müssen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer die Versicherung selbst fortführe, nachdem er aus dem Betrieb ausgeschieden ist (Az. 1 BvR 1660/08).

Krankenkassenbeiträge auf Lebensversicherung

Das Gericht gab der Beschwerde eines 1943 geborenen Rentners gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts statt. Er hatte aus einer Lebensversicherung, die ursprünglich sein Arbeitgeber abgeschlossen hatte, eine einmalige Zahlung von rund 67.000 Euro erhalten. Hierfür berechnete die Kasse Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 86,55 Euro im Monat - obwohl der Mann die Versicherung selbst weitergeführt hatte, nachdem er aus dem Betrieb ausgeschieden war.

Grundsätzlich beitragspflichtig

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun, dass Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich beitragspflichtig sind. Eine einmalige Kapitalleistung sei dabei nicht anders zu beurteilen als eine fortlaufende Rentenzahlung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, "jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen".

Gebot der Gleichbehandlung bei privat fortgeführten Verträgen

Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge zur Lebensversicherung selbst bezahlt habe - so lange die Versicherung auf den Arbeitgeber läuft, also "der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts" genutzt werde. Anders jedoch, wenn die Versicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses komplett auf den Arbeitnehmer übertragen wird: Dann bestehe kein Unterschied mehr zu Leistungen aus privaten Lebensversicherungen, für die keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen. In diesem Fall verstoße die Erhebung von Beiträgen gegen das im Grundgesetz festgelegte Gebot der Gleichbehandlung.


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Quelle: dpa

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Kommentare (13)

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Thema: "Betriebliche Altersvorsorge: Richter schränken Beitragspflicht bei Betriebsrente ein"

Thomas schrieb: am 18. Oktober 2010 um 10:08:36
(0) (0) Betriebliche Altersvorsorge
Am besten solche Verträge gar nicht erst abschließen. Gute Geschäfte sind das nur für die
Versicherungsunternehmen die diese Produkte verkaufen und für den Staat. Für den Anleger kommt früher oder später das böse Erwachen. Am besten eigenes Geld konservativ ansparen, da weiß man was man hat. So kann weder der Staat noch ein gieriger Versicherer unsere Sparguthaben veruntreuen.
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marianne maier schrieb: am 17. Oktober 2010 um 18:08:06
(0) (0) betriebsrente
das nennt man anfüttern und dann abschlachten, das haben ja ulla schmidt und herr seehofer damals sich ausgedacht, bin auch
davon betroffen. wenn ich das geld für mich selbst angelegt hätte wäre es mehr gewesen das mir bleibt
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Ugel schrieb: am 17. Oktober 2010 um 17:59:44
(0) (0) Bebeitragung von Altersvorsorge
Kann den Ärger der Betroffenen über die nachträglich eingeführte Bebeitragung von zB Direktversicherungen
voll verstehen. Das ist nicht Recht sondern glattes Unrecht, das auch noch von den Gerichten bestätigt wird. Eine Schande für Deutschland. Wer sich davor drücken kann sollte das tun! Gruss Ugel
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