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Bundesfinanzhof: Rentner müssen weiterhin Steuern zahlen

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Urteil: Rentner müssen weiterhin Steuern zahlen

07.01.2009, 17:59 Uhr | jdc

Auch Rentner müssen Steuererklärungen abgeben (Foto: imago) Auch Rentner müssen Steuererklärungen abgeben (Foto: imago)Die Besteuerung der Renten ist verfassungsgemäß. Die 2005 eingeführte sogenannte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte sei nicht zu beanstanden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH), wie er am Mittwoch in München mitteilte. Auch die Übergangsregelung ist nach Ansicht des obersten deutschen Finanzgerichts verfassungsgemäß. Es ist das erste Urteil des BFH zur nachgelagerten Rentenbesteuerung. Das Gericht erwartet, dass der Kläger jetzt vor das Bundesverfassungsgericht gehen wird.

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Freiberuflicher Anwalt klagte

Im konkreten Fall klagte ein freiberuflich tätiger Anwalt, der seit 2001 Rente bezieht. Er argumentierte, dass er die Einzahlungen für seine Rente aus versteuertem Einkommen geleistet habe und durch die Regelung schlechter gestellt werde als ein Angestellter, der den Arbeitgeberanteil der Renteneinzahlungen steuerfrei erhalten habe. Der BFH sah hier kein Problem. Da es um hochkomplexe Lebenssachverhalte gehe, müsse dem Gesetzgeber eine Generalisierung der Regelungen zugestanden werden, erklärte das Gericht.

Keine Doppelbesteuerung

Der Kläger sah zudem eine verbotene Doppelbesteuerung. Im konkreten Fall sei dies aber rechnerisch nicht so gewesen, sagte BFH-Sprecher Michael Wendt. Eine Doppelbesteuerung dürfe grundsätzlich nicht vorliegen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden, sagte er.

Übergangsregelung bis 2040

Die alte Regelung sah vor, dass nur der Teil der Rente versteuert werden muss, der als Gewinn zu den eingezahlten Beträgen hinzukommt. Die neue Regelung sieht dagegen vor, dass die Einzahlungen in die Rente von der Steuer abgesetzt werden können, dafür aber die Rente vollständig versteuert werden muss. Bis 2040 wird das System umgestellt. Der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, wächst bis dahin kontinuierlich. Entscheidend ist das Jahr des Renteeintritts. Der dann gültige Anteil bleibt für den einzelnen Rentner lebenslang konstant. Im konkreten Fall muss der Kläger 50 Prozent seiner Altersbezüge versteuern. Er will dagegen nur den Ertragsanteil der Rente versteuern, was 27 Prozent entspräche (Aktenzeichen: Bundesfinanzhof X R 15/07).

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Quelle: dapd , t-online.de

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