01.03.2010, 13:19 Uhr | jdc
Ein Dienstwagen und andere Sachleistungen des Arbeitgebers zählen nicht zum Gehalt und müssen deshalb nicht in die Berechnung der Altersversorgung einbezogen werden. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Bankangestellten gegen sein früheres Unternehmen zurück (AZ 8 Sa 188/08).
Der Arbeitnehmer sah sich bei der Berechnung seiner Betriebsrente benachteiligt, nachdem der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens in Höhe von 350 Euro monatlich nicht einbezogen worden war. Vor Gericht verlangte er eine entsprechend höhere Rente. Laut Urteil gehören Sachleistungen wie etwa Freiflüge bei Flugunternehmen, der Haustrunk bei Brauereien oder eben die Privatnutzung von Dienstwagen grundsätzlich nicht zum Bruttomonatsgehalt.
Die Richter wiesen auch das Argument des Klägers zurück, die Dienstwagennutzung sei als "Zulage" zu verstehen und deshalb in die Rentenberechnung mit einzubeziehen. Zulagen meinten im allgemeinen Sprachgebrauch stets Geldzahlungen und nicht Sachleistungen, so die Richter. In erster Instanz hatte der Bankangestellte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt noch Erfolg gehabt.
Quelle: dpa
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