01.03.2010, 19:27 Uhr | jdc
Risiko Berufsunfähigkeit (Foto: Imago)Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung spielt das Kleingedruckte eine große Rolle. Denn in einigen Versicherungsbedingungen gibt es eine besondere Klausel: Die "abstrakte Verweisung". Der Versicherer muss laut des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) dann keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen, wenn der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung eine andere Tätigkeit ausüben kann. #
Ein selbstständiger Straßenbaumeister verletzte sich bei einem Skiunfall so schwer, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Einige Jahre zuvor hatte er ein Studium zum Bauingenieur abgeschlossen, diesen Beruf aber wegen der Übernahme des elterlichen Betriebes nie ausgeübt. Als er seine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollte, verwies ihn die Versicherung auf die Tätigkeit als Bauingenieur. Dagegen wandte sich der Versicherte, da er mit zunehmendem Abstand zum Ende seines Studiums und im Hinblick auf die wachsenden Anforderungen der Arbeitgeber den Anschluss an die neue Entwicklung, insbesondere im Bereich der EDV, verloren habe. Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ das nicht gelten.
Nach den Versicherungsbedingungen komme es ausschließlich darauf an, ob der Versicherte zur Ausübung des Vergleichsberufs gesundheitlich in der Lage ist. Das Abhandenkommen der erforderlichen beruflichen Kenntnisse oder ein Zurückbleiben hinter der Entwicklung in diesem Beruf reiche nicht aus. Die Versicherung könne dennoch den Versicherten auf die Ausübung des anderen Berufes verweisen und die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigern (BGH, Urteil vom 7. Februar 2007, AZ: IV ZR 232/03).
Quelle: sid
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