21.07.2010, 12:29 Uhr | apn
Ein Lebensversicherer muss die Berechnungsgrundlagen für den "Rückkaufswert" einer Versicherung nicht offen legen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift "recht und schaden" (Heft 5/2010). Dem Richterspruch zufolge gibt es keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage, wonach Versicherungen ihre Kostenstruktur offen legen müssten. (Az.: 25 U 3975/08)
Das Gericht wies damit die Klage von Lebensversicherungs-Kunden ab. Diese wollten ihre Verträge vorzeitig kündigen und verlangten nicht nur die Angabe des Restwertes, sondern auch die Offenlegung der konkreten Berechnungsgrundlagen. Dazu war der Versicherer nicht bereit - und bekam auch Recht. Es genüge in diesen Fällen, wenn dem Versicherten das Ergebnis des Zeitwertes in Tabelleform mit den garantierten Rückkaufswerten mitgeteilt wird, heißt es im OLG-Urteil.
Quelle: dapd
Sechs Flaschen 2006er Domaine la Casenove + vier Gläser für 39,- € statt 78,30 €. von Hawesko
Zwei Qualitätshemden Ihrer Wahl für nur 50,- € : 5 Jahre Garantie und Retoure kostenlos. zum Special
Testsieger-Patronen für Marken-
drucker im TÜV-geprüften Online-
Shop kaufen. mehr
Samsonite Trolleys, Reisetaschen und Accessoires: Voll gepackt mit guten Preisen von koffer-direkt.de.
Experten geben Tipps zur Geldanlage und Altersvorsorge in der Schuldenkrise. zum Video