01.03.2010, 20:27 Uhr | jdc
Für scheidungswillige Paare gelten ab September neue Regelungen - auch bei der Betriebsrente (Foto: Archiv)Paare, die sich scheiden lassen wollen, sollten diesen Stichtag beachten: Ab 1. September wird neu gerechnet, wenn eine Trennung ansteht. Beim Zugewinnausgleich, der nach 50 Jahren auf neue Beine gestellt wird, soll es bald gerechter zugehen. Schulden vor der Ehe bleiben jetzt außen vor. Trickreiches Beiseiteschaffen von Vermögen vor dem Scheidungstermin geht nicht mehr. Und bei der Rente muss der bessergestellte Partner mehr Zugeständnisse machen. Auch die private Altersvorsorge sowie Betriebs- und berufsständische Renten werden sofort geteilt, nicht nur die gesetzlichen Ansprüche.
Die neuen Regeln für Zugewinn und Versorgungsausgleich greifen für Scheidungsanträge, die ab September eingereicht werden. Sie gelten nicht nur für Eheleute, sondern auch für seit 2005 eingetragene Lebenspartnerschaften. Bei den Änderungen geht es für beide Ex-Partner meist um viel Geld. Ob die Scheidung noch auf den letzten Drücker beantragt werden sollte, müsse im Einzelfall entschieden werden, erklärt Ulrich Theil, Sprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Experten meinen: Finanziell besser gestellte Partner dürfte die Neuregelung in der Regel empfindlich teurer zu stehen kommen, vor allem auch im Alter. Schluss sein soll vor allem mit folgender Ungerechtigkeit, die in den letzten 50 Jahren für viel Frust sorgte: Schulden, die mit in die Ehe gebracht werden, dürfen den Partner bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht mehr belasten. Wer bei der Hochzeit nur Miese auf dem Konto hatte, die dann während der Ehe abbezahlt werden, darf bei einer Scheidung vom anfänglich schuldenfreien Partner nicht mehr - wie bislang möglich - auch noch einen finanziellen Ausgleich verlangen.
Beispiel: Ein Mann startet mit 10.000 Euro Schulden aus dem Studium in die Ehe, erwirtschaftet 20.000 Euro und tilgt damit seine Miesen. Seine Frau hat bei der Hochzeit kein Minus und spart ebenfalls 20.000 Euro, unterm Strich also 10.000 mehr als ihrem Mann nach der Tilgung bleiben. Nach bisherigem Recht musste die Frau ihrem Mann bei der Scheidung 5.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen, also die Hälfte des erreichten Plus. Schulden werden jetzt als "negatives Anfangsvermögen" berücksichtigt. Der wirtschaftliche Erfolg werde nun tatsächlich hälftig auf beide verteilt, wie Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (Dansef) betont.
Auch mit Tricksereien, mit denen vermögendere Scheidungskandidaten nach der Trennung gern "verarmten", um nichts abgeben zu müssen, dürfte es vorbei sein. Der ausgleichsberechtigte Partner ist künftig davor geschützt, dass Geld bis zum Scheidungstermin verschwindet, verschenkt oder ausgegeben wird. Für die Höhe von Zugewinn und Ausgleich ist nun die Phase maßgeblich ab Hochzeitstag bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Schon bei der Trennung darf jetzt Auskunft über das Geld des anderen verlangt werden. Extra-Absicherung bietet ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor Gericht.
Neu geregelt wird auch der Versorgungsausgleich, also die Verteilung von Rentenansprüchen nach einer Scheidung. Bisher konnte beispielsweise ein berufstätiger Mann seine Betriebsrente häufig voll behalten. Weil die zusätzliche Altersvorsorge erst real zum Rentenbeginn aufgeteilt werden konnte, wurde ein Ausgleich nach vielen Trennungsjahren meist nicht mehr eingefordert. Künftig werden die von beiden Partnern erworbenen Ansprüche sofort mit Zustellung des Scheidungsantrags je zur Hälfte aufgeteilt. Das gilt also auch für die Beamtenversorgung, berufsständische Renten etwa von Ärzten, Architekten oder Anwälten, für Betriebsrenten sowie private Rentenversicherungen.
Jeder Partner bekommt bis zu Rentenbeginn sein eigenes Versorgungskonto. Kapitallebens- und Risikolebensversicherungen bleiben außen vor. Die Neuerungen machten den Ausgleich "transparenter", sagt Theil. Bei kurzen Ehen (nicht mehr als drei Jahre) ist kein Versorgungsausgleich nötig, nur auf Antrag. Haben beide Partner etwa gleich hohe Ansprüche gesammelt, kann er ebenfalls ausfallen.
Quelle: dapd
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