09.02.2010, 22:55 Uhr | jdc
Neues Urteil zur betrieblichen Altersvorsorge (Foto: imago)Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge dürfen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet werden. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Demnach gelten die nach einer Gehaltsumwandlung vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen nicht als zu berücksichtigendes Einkommen. Somit mindern sie auch nicht die Hilfebedürftigkeit eines Empfängers von Arbeitslosengeld II.
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Quelle: dapd
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