01.03.2010, 17:58 Uhr | AFP
Beiträge zur gesetzlichen Rente und andere Aufwendungen für die Altersvorsorge können weiterhin nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies mehrere Klagen von Steuerzahlern ab und sieht die bestehende Regelung als verfassungsgemäß an, wie aus am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen hervorgeht.
Ab dem Jahr 2025 werden Altersvorsorgeaufwendungen in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam berücksichtigt. Die bis dahin geltende Übergangsregelung beanstandeten die Richter nicht. Diese sieht vor, dass im Jahr 2005 nur 60 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar sind. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um 2 Prozent auf 100 Prozent an.
Diese gesetzliche Neuregelung sei hinnehmbar, weil gewährleistet werden müsse, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht doppelt besteuert werden, hieß es. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, werde aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zuflössen. (Aktenzeichen: X R 34/07 und X R 6/08 und X R 28/07)
Quelle: t-online.de , AFP
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