vom Wed Aug 26 11:24:35 CEST 2009 | jdc
Unfallopfer müssen ihrer Versicherung eine Invalidität zügig anzeigen. Sie verlieren andernfalls möglicherweise den Anspruch auf Zahlungen. Das geht aus einem neuen Urteil des Amtsgerichts München hervor. Die Richter wiesen die Klage eines Mannes zurück, der seiner privaten Unfallversicherung ein Rentengutachten der behandelnden Klinik erst nach 17 Monaten vorgelegt hatte.

Glatteis kann zu schweren Unfällen mit Folgeschäden führen (Foto: imago)
Ansprüche müssten innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht werden, heißt es zur Begründung (Az.: 163 C 22609/08). Der Kläger hatte sich im März 2005 bei einem Sturz auf Glatteis den linken Knöchel im Sprunggelenk gebrochen und das der Versicherung unverzüglich mitgeteilt. Laut der Prognose des behandelnden Arztes war damals mit einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht zu rechnen. Erst ein Jahr später wurde eine teilweise Invalidität festgestellt.
Das entsprechende Gutachten dazu reichte der Kläger aber erst im August 2007 ein - nach Ansicht der Versicherung zu spät. Der Amtsrichter schloss sich dem an: Zwar sei eine verspätete Invaliditätsmeldung möglich, wenn ein Dauerschaden wie hier erst nachträglich festgestellt werde. Der Versicherte müsse aber dann seinen Anspruch unverzüglich nach Feststellung der bleibenden Folgen nachholen. In der Unfallanzeige vom März 2005 könne keine Anmeldung von Ansprüchen gesehen werden, weil damals bleibende Unfallfolgen verneint worden seien.
jdc
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