27.07.2010, 17:51 Uhr | apn
Die Rückkaufswerte gekündigter Kapitalversicherungen sorgen immer wieder für Streit (Foto: imago) (Quelle: imago)
Versicherungskunden mit gekündigten Lebens- und Rentenpolicen können auf Nachzahlungen von im Schnitt 500 Euro hoffen. Das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) erklärte mehrere Vertragsklauseln zur vorzeitigen Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen für ungültig. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen vier Versicherer. Nach Angaben der Verbraucherzentrale haben damit 24 Millionen Versicherungskunden, die zwischen Herbst 2001 und 2007 eine solche Versicherung abgeschlossen und später gekündigt haben, Anspruch auf Nachzahlungen. (Az.: 9U 236/09, 9U 235/09, 9U 233/09, 9U 20/10)
Die vom Gericht beanstandeten Klauseln würden von fast allen Gesellschaften verwendet, hieß es. Damit bestätigte das Oberlandesgericht Urteile des Landgerichts Hamburg vom November 2009. Das OLG-Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht kritisierte vor allem zwei Punkte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die Grundlage der Versicherungsverträge waren. So seien die Kunden nicht offen genug über die Höhe des zu erwartenden Rückkaufswerts nach einer Kündigung informiert worden. Außerdem werde es in den AVB nicht deutlich genug, dass die Versicherungen bei einer Kündigung nur dann zu einem Stornoabzug berechtigt sind, "wenn dieser mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wird und der Höhe nach angemessen ist", wie es hieß.
Die Hamburger Verbraucherzentrale begrüßte die Entscheidung. "Alle, die gekündigt haben, können auf Nachschlag hoffen", sagte Sprecherin Edda Castelló. Jedes Jahr kündigten rund vier Millionen Menschen ihre Lebens- oder Rentenversicherung. Sie bekämen oft gar nichts oder sehr viel weniger als sie eingezahlt haben.
Seit 2008 gilt ein neues Versicherungsvertragsgesetz, das die Rechte der Versicherten stärker betont. Den Verbraucherschützern zufolge sind die Klauseln von Abschlüssen nach 2007 möglicherweise dennoch anfechtbar. "Es ist nicht sicher, dass sich die Versicherungen an das Gesetz gehalten haben", sagte Castelló. Auch diejenigen, die ihre Versicherungen zwischen 1995 und 2001 abgeschlossen haben, hätten noch Ansprüche. Allerdings seien die Ansprüche derjenigen, die ihre Verträge vor 2004 gekündigt haben, nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juli inzwischen verjährt, teilte Castelló mit.
Der Verband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kündigte unterdessen eine genaue Prüfung des Urteils an. "Die Bedenken des OLG Hamburg überraschen", hieß es. Der Bundesgerichtshof habe bereits 2001 klare Vorgaben hinsichtlich aussagekräftiger Rückkaufswerttabellen sowie deren Verknüpfung mit den AVB gemacht. Die Versicherungsunternehmen hätten diese Vorgaben umgesetzt. Darüber hinaus sei die von der Hamburger Verbraucherzentrale genannte Zahl von 24 Millionen Rückforderungsberechtigten nicht nachvollziehbar, kritisierte der Verband weiter.
Quelle: dapd , t-online.de
Sumsesum schrieb:
am 5. November 2010 um 15:00:07
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Beitragsfreistellung
@Toni: Selber bitte an die Nase fassen, was die Verbreitung von Humbug angeht. Beitragsfreistellung ist tatsächlich
eine Option, wenn man davon allerdings auch nur kurzfristig Gebrauch machen sollte. Habe ich selbst schon gemacht. Aber man sollte sich unbedingt VORHER bei seinem Versicherer über Bedingungen, Befristungen und dergleichen schlaumachen, um eventuelle Nachteile zu vermeiden.
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Toni schrieb:
am 5. November 2010 um 13:37:18
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Verunsicherungen
@ Burkhard Th., es gibt Versicherungen und Versicherungen. Die einen versichern dich, die anderen versichern dein Geld bei
sich. Vorher weis man selten welche gut oder schlecht sind. Aber eine kleine Regel gibt es: Je mehr und aggressiver die Werbung, desto weniger echter Versicherungswert steht dahinter. Beispiel: Beim Herrn Kaiser oder Herrn Müller, welcher alle 3 Monate bei dir anruft oder anrufen lässt um die neuesten Verbesserungen vorzustellen ist allerhöchste Vorsicht geboten!
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Toni schrieb:
am 5. November 2010 um 13:21:58
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Beitragsfreistellung
nach einer Beitragsfreistellung kann der Vertrag NICHT wieder ins Leben gerufen werden. Bitte keinen Humbug verbreiten!
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